Dies lässt sich kurz mit „JEDER“ beantworten. Der JCL-Meldekanal ist für jeden zugänglich – sowohl Mitarbeitende als auch Personen und Organisationen ausserhalb des JCL-Konzerns können Beschwerden und Hinweise abgeben.
Gemeldet werden kann ein Verdacht auf einen tatsächlichen oder möglichen Verstoss gegen Gesetzte oder gegen die JCL-Policy. Sprich Rechtsverletzungen betreffend:
Meldungen können über den JCL Whistleblower Meldekanal täglich rund um die Uhr abgegeben werden. Dies kann schriftlich oder mündlich (per Sprachaufzeichnungsfunktion auf dem JCL Whistleblowing Meldekanal) erfolgen – unter Angabe Ihrer persönlichen Daten oder aber auch vollkommen anonym, wenn Sie dies möchten. Der Whistleblower Meldekanal steht in mehreren Sprachen zur Verfügung und wird durch PwC betrieben. Weiters ermöglicht die Plattform einen zweiseitigen Informationsaustausch unter Wahrung der Anonymität des Hinweisgebers.
Eingehende Meldungen werden von einem (multidisziplinären) Expertenteam der PwC, welches weisungsfrei, unvoreingenommen und unparteilich ist, geprüft und bearbeitet.
JA – die Vertraulichkeit und die Sicherheit Ihrer Daten haben für uns höchste Priorität! Das Expertenteam der Meldestelle unterliegt strengen Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten in Bezug auf gemeldete Sachverhalte, einschließlich des Schutzes der Identität von Hinweisgebers und aller von Hinweisen betroffenen Personen. Vertrauliche Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn dies erforderlich und rechtlich zulässig ist.
Ja – der Eingang eines Hinweises wird im Regelfall unverzüglich – spätestens binnen sieben Kalendertagen – bestätigt.
Sofern es uns möglich und rechtlich erlaubt ist, wird die Meldestelle spätestens drei Monate nach Eingang des Hinweises Ihnen bekannt geben, ob und welche Folgemassnahmen ergriffen worden sind bzw. ergriffen werden oder aus welchen Gründen der Hinweis nicht weiterverfolgt wird. Dazu erhält der Hinweisgeber nach Abgabe eines Hinweises Login-Daten, mithilfe derer nachfolgend der Bearbeitungsstatus des Hinweises eingesehen, per Chat mit PwC kommuniziert und weitere Informationen geteilt werden können.
JA! Hinweisgeber, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Hinweises auf Grundlage der tatsächlichen Informationen und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür haben annehmen zu können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind, sind gesetzlich vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt.